Krankenfahrten

Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus

So bekommen Sie Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus bezahlt

Für kranke und pflegebedürftige Menschen können häufiger Krankenfahrten zum Facharzt, zur Dialyse, zum Zahnarzt, zur Cheomotherapie oder einer Fachklinik usw. anfallen.Viele Menschen mit einem Pflegegrad oder einer Behinderung können ihre Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus noch selbst organisieren und auch selbstständig ohne Begleitung durchführen. Aber irgendwann kann der Zeitpunkt kommen, wo dies z.B. aus Mobilitätsgründen einfach nicht mehr möglich ist.

Krankenfahrten

Krankenfahrten sind Fahrten eines kranken Menschen mit einem Privatfahrzeug, öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Mietwagen, Liegemietwagen oder einem Taxi / Liegetaxi. Bei einer Krankenfahrt findet keine medizinisch-fachliche Betreuung statt.

Krankentransporte

Krankentransporte sind Fahrten mit einem Krankentransportwagen. Krankentransporte werden dann verordnet, wenn der Versicherte eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens benötigt. Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung müssen VOR Antritt der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt sein.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Krankenfahrt

Um die Kosten für eine Krankenfahrt erstattet zu bekommen muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:Es muss eine zwingend medizinische Notwendigkeit vorliegen. Diese wird vom behandelnden Arzt mit einer ärztlichen Verordnung bescheinigt. Fahrten mit einem Taxi oder einem Mietwagen werden nur dann erstattet, wenn aus medizinischer Sicht die Fahrt mit einem Privatfahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. In der Regel werden die Kosten für Krankenfahrten bei folgenden Leistungen übernommen:
Fahrten zu einer stationär erbrachten Leistung.
Fahrten zu einer vor- oder nachstationär erbrachten Leistung, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
Fahrten zu einer ambulanten Operation, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.

Ausnahmeregelung: Krankenfahrten für ambulante Behandlungen

Stehen medizinisch zwingend notwendige Fahrten zu ambulanten Behandlungen an, werden diese nur in folgenden Ausnahmefällen bewilligt: Die zu befördernde Person muss entweder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder Pflegegrad 5 haben (mit dauerhafter Einschränkung der Mobilität) oder einen Schwerbehindertenausweismit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbeindert) oder BL (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) besitzen. Ausnahmefälle sind auch Fahrten zur Dialyse oder einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie. Die Krankenfahrten müssen VOR Antritt der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt sein.